Gerichtsgutachten, wenn noch kein Rechtsstreit vorliegt
zur Beweissicherung und um gegegebenenfalls vor Gericht Verwendung zu finden.
Gemäß § 485 II Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen.
Dieser Antrag beim Gericht erfolgt in der Regel, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist. Das selbständige Beweisverfahren dient zur Beweissicherung. Da ein Rechtsstreit im Allgemeinen über einen langen Zeitraum geführt werden, ist es wichtig, die Beweise im Vorfeld zu sichern um diese bei Gegebenheit auch gerichtlich verwerten zu können.
Für den Antragsteller besteht bei dem Antrag auf Beweissicherung kein Anwaltszwang. Er muss aber alle Tatsachen glaubhaft dem Gericht vermitteln und dessen Zuständigkeit begründen. Zuständig ist das spätere potenzielle Prozessgericht. Ist Gefahr in Verzug, so ist beim zuständigen Amtsgericht der Antrag einzureichen.
Ich bin auf Ihrer Seite und unterstütze Sie mit meiner Erfahrung als Gerichtsgutachter und Anwendungstechniker im Lackier-Handwerk.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer für Schwaben erstelle ich Gerichtsgutachten zu spezifischen Fragen, im gesamten Spektrum der Beurteilung von Fahrzeuglackierungen und Beschichtungen.
Darüber hinaus begutachte ich spezifische Fehlstellen und Störungen an Oberflächen verschiedenster Bauteile und Objekte, welche lackiert oder beschichtet worden sind.
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